Nach Ortsgebrauch oder mit dem Willen des Grundeigentümers sind bzw. werden selbständige bewegliche Sachen dauernd für die Bewirtschaftung, Benutzung, Verwahrung, Veräusserung und Verpfändung mit der herrschenden Immobilie verbunden
Anmerkungsmotiv
Verbindung von Immobilie mit Mobilien, zwecks Handänderungs- und Pfandrechtserstreckung
Ziele / Wirkungen
Verbindung von beweglichen Sachen mit der Immobilie, so dass die Mobilien das rechtliche Schicksal der Immobilie als Hauptsache teilt (Verpfändung, Veräusserung usw.)
Abnehmende Verbreitung, weil heute viele operative Unternehmen zur Liquiditätsförderung das Grundstück nicht mehr selber halten und noch weniger Betriebseinrichtungen oder Maschinen (zB Druckmaschine, Kühlhauseinrichtung uam) kaufen, sondern leasen