Anmerkungstatbestand
- Zugehör-Verbindung von beweglichen Sachen mit dem herrschenden Grundstück
Grundlage
Ausgangslage
- Nach Ortsgebrauch oder mit dem Willen des Grundeigentümers sind bzw. werden selbständige bewegliche Sachen dauernd für die Bewirtschaftung, Benutzung, Verwahrung, Veräusserung und Verpfändung mit der herrschenden Immobilie verbunden
Anmerkungsmotiv
- Verbindung von Immobilie mit Mobilien, zwecks Handänderungs- und Pfandrechtserstreckung
Ziele / Wirkungen
- Verbindung von beweglichen Sachen mit der Immobilie, so dass die Mobilien das rechtliche Schicksal der Immobilie als Hauptsache teilt (Verpfändung, Veräusserung usw.)
- Weitere Informationen
Besonderes
- Bedeutung
- Abnehmende Verbreitung, weil heute viele operative Unternehmen zur Liquiditätsförderung das Grundstück nicht mehr selber halten und noch weniger Betriebseinrichtungen oder Maschinen (zB Druckmaschine, Kühlhauseinrichtung uam) kaufen, sondern leasen