Informationsabsicht der Handwerker und Unternehmer
Anmerkungsmotiv
Mitwirkung bei der Absicherung der Verwendung der Finanzierungsmittel für den Bau, im Rahmen des Vorrechts der Handwerker und Unternehmer gegenüber der kreditgebenden Bank (ZGB 841 Abs. 1 und 2)
Ziele / Wirkungen
„Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.“ (ZGB 841 Abs. 3)
Besonderes
Folgewirkung
Sperrung des Grundbuchs für die Errichtung von Schuldbriefen