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Subjektiv-dingliche Verknüpfung von (Mit-)Eigentum

Rechtsgebiet:
Anmerkung
Stichworte:
Anmerkung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anmerkungstatbestand

  • Subjektiv-dingliche Verbindung eines Miteigentumsanteils (auch: unselbständiges Miteigentum) mit dem Hauptgrundstück
  • Subjektiv-dingliche Verbindung von Alleineigentum mit dem Hauptgrundstück

Grundlage

Ausgangslage

  • Grundbuchlich-strategische Erschliessungs- oder Überbauungsstrukturierung in Haupt- und dienende Nebengrundstücke, die betrieblich-wirtschaftlich zusammengehören und inskünftig das gleiche Schicksal haben sollen

Anmerkungsmotiv

  • Verbindung eines dienenden Miteigentumsanteils oder Alleineigentums-Grundstücks mit dem Hauptgrundstück

Ziele / Wirkungen

  • Unselbständige Stellung des subjekt-dinglich verbundenen Miteigentums oder der Anmerkungsparzelle mit dem Hauptgrundstück
    • Anmerkungsanteil oder Anmerkungsgrundstück folgt dem Hauptgrundstück in Bezug auf
      • Verpfändung
      • Veräusserung
      • usw.

Besonderes

  • unselbständiges Miteigentum ohne Anmerkung
    • Miteigentum an Grenzvorrichtungen
      • Grenzmauern
      • Grenzzäune
      • Hecken
      • Sichtschutzwände
    • vgl. ZGB 670
  • beschränkt dingliches Recht ohne Anmerkung
    • Grunddienstbarkeit
      • Berechtigter ist der jeweilige Eigentümer des begünstigen Grundstücks
      • Zwar wird die Berechtigung in der Kolumne „Dienstbarkeiten“ des herrschenden Grundstücks „eingetragen“ (zB „Recht: Fusswegrecht“), aber nur mit Anmerkungswirkung (entsprechend bedarf eine Dienstbarkeit für ihre Gültigkeit des Eintrags auf dem Blatt des belasteten Grundstücks)
    • Vgl. hiezu Grundbucheintrag
  • beschränkt dingliches Recht mit Anmerkung

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