Anmerkungstatbestand
- Anmerkung aufgeschobener Vermarkung bei Projektmutation
Grundlage
Ausgangslage
- Mutationsvorhaben (Parzellierung) ohne Vermarkung
Anmerkungsmotiv
- Publizität
Ziele / Wirkungen
- Orientierung Dritter, dass zwar die Projektmutation im Planwerk vollzogen, die Vermarkung auf dem Grundstück aufgeschoben ist
Besonderes
- —
Art. 126 GBV Anmerkung von Projektmutationen mit aufgeschobener Vermarkung
1 Erfolgt die Teilung eines Grundstücks durch eine Projektmutation mit aufgeschobener Vermarkung, so ist dies in den Anmeldungsbelegen festzuhalten.
2 Das Grundbuchamt trägt auf den Hauptbuchblättern der betroffenen Grundstücke eine Anmerkung «Projektmutation» ein.
3 Nach der Vermarkung teilt die zuständige Ingenieur-Geometerin oder der zuständige Ingenieur-Geometer dem Grundbuchamt mit:
- dass die Anmerkung gelöscht werden kann; oder:
- dass eine Korrekturmutation erfolgen wird und die Anmerkung erst nach deren Vollzug zu löschen ist.