Information über die Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Ziele / Wirkungen
Orientierung
Verbindlichkeit des Reglements für Rechtsnachfolger
Besonderes
Bedeutung
allgemein / ursprünglich
Verbreitung unterschiedlich, da eine solche Ordnung nicht gesetzlich vorgeschrieben und damit fakultativ ist
lange nicht jede Miteigentümergemeinschaft verfügt daher über eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung
nachträglich
Oft wird eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer erst dann aufgesetzt und angemerkt, wenn das Bedürfnis erkannt wurde (nachträgliche Ordnungsabfassung)
Weiterführende Literatur
SCHMID JÜRG, Neuerungen beim Miteigentum und Stockwerkeigentum, neue Anmerkungen, in: ZBGR 2010, S. 372 ff.