Anmerkungstatbestand
- Nicht mehr nach dem Grundbuchrecht begründbare Rechte
Grundlage
- SchlTzZGB 45 (intertemporales Recht)
Ausgangslage
- Als nicht mehr begründungsfähige Rechte gelten:
- Eigentum an Bäumen auf fremden Boden
- Nutzungspfandrechte
- Tavernenrechte
- etc.
Anmerkungsmotiv
- Information des Dritten über das Bestehen eines dinglichen Rechts
Ziele / Wirkungen
- Der Dritte soll das Eigentum oder ein dingliches Recht am Grundstück nicht im Vertrauen erwerben, es bestünde das angemerkte Recht nicht mehr
Besonderes
- Weiterhin eintragungsfähige, aber nicht mehr neu begründbare Rechte können nicht angemerkt werden (zB ehehafte Wasserrecht an öffentlichen Gewässern