Anmerkungstatbestand
- Anteile an Flurweg (auch: Landwirtschaftsweg oder Waldbewirtschaftungsweg)
Grundlage
Ausgangslage
- Alt-rechtliche Beteiligung an einem (landwirtschaftlichen) Flurweg oder an einem Waldbewirtschaftungsweg
Anmerkungsmotiv
- Verknüpfung des alt-rechtlichen Beteiligungs- und Nutzungsrechts mit dem berechtigten Grundstück
Ziele / Wirkungen
- Information des Grundeigentümers und Dritter
Besonderes
- GBV 61 (gesetzliche Wegrechte):
- „Das kantonale Recht kann vorsehen, dass unmittelbare gesetzliche Wegrechte von bleibendem Bestand (Art. 696 Abs. 2 ZGB) von Amtes wegen angemerkt werden; es bestimmt in diesem Fall die zuständige Behörde und das Verfahren.“