Gesetzliche Wegrechte / Flurwegbeteiligungen Anmerkungstatbestand Anteile an Flurweg (auch: Landwirtschaftsweg oder Waldbewirtschaftungsweg) Grundlage ZGB 696 Abs. 2 GBV 61 GBV 127 Ausgangslage Alt-rechtliche Beteiligung an einem (landwirtschaftlichen) Flurweg oder an einem Waldbewirtschaftungsweg Anmerkungsmotiv Verknüpfung des alt-rechtlichen Beteiligungs- und Nutzungsrechts mit dem berechtigten Grundstück Ziele / Wirkungen Information des Grundeigentümers und Dritter Besonderes GBV 61 (gesetzliche Wegrechte): „Das kantonale Recht kann vorsehen, dass unmittelbare gesetzliche Wegrechte von bleibendem Bestand (Art. 696 Abs. 2 ZGB) von Amtes wegen angemerkt werden; es bestimmt in diesem Fall die zuständige Behörde und das Verfahren.“ Weiterführende Links Exkurs: Flurweg im Kanton Zürich | gesamteigentum.ch Drucken / Weiterempfehlen: