Anmerkungstatbestand
- Recht aus Realgrundlast
Grundlage
Ausgangslage
- Der jeweilige Eigentümer des „herrschenden“ Grundstücks ist berechtigt, dass der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks
Anmerkungsmotiv
- Information des jeweils berechtigten Eigentümers oder eines Dritten über die Leistungspflicht des jeweiligen Eigentümers des belasteten Grundstücks
Ziele / Wirkungen
- Orientierung über die Realgrundlast-Berechtigung
Besonderes
- Grunddienstbarkeit
- Anders als bei der Grundlast wird bei der Grunddienstbarkeit die Berechtigung nicht „angemerkt“, sondern als Recht ebenfalls in der Kolumne Dienstbarkeiten (zB „Recht: Fusswegrecht“) „eingetragen“
- Vgl. hiezu Grundbucheintrag