Der jeweilige Eigentümer des „herrschenden“ Grundstücks ist berechtigt, dass der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks
Anmerkungsmotiv
Information des jeweils berechtigten Eigentümers oder eines Dritten über die Leistungspflicht des jeweiligen Eigentümers des belasteten Grundstücks
Ziele / Wirkungen
Orientierung über die Realgrundlast-Berechtigung
Besonderes
Grunddienstbarkeit
Anders als bei der Grundlast wird bei der Grunddienstbarkeit die Berechtigung nicht „angemerkt“, sondern als Recht ebenfalls in der Kolumne Dienstbarkeiten (zB „Recht: Fusswegrecht“) „eingetragen“