Bewilligung einer baulinien-überstellenden Baute gegen Anmerkung des Beseitigungsrevers (im Unterlassung wäre eine baulinien-überstellende Baut oder die Änderung einer solchen Baute nur beschränkt möglich (vgl. PBG ZH 99 ff.))
Anmerkungsmotiv
Sicherung bestehender und geplanter Strassen- und Erschliessungsanlagen vor tatsächlicher und rechtlicher Verhinderung
Orientierung
Ziele / Wirkungen
Bösgläubigmachung Dritter
Anspruch der Gemeinde auf Beseitigung oder Anpassung der baulinienwidrigen Baute, sobald der Baulinienbereich vom Gemeinwesen für den Bau oder Ausbau der durch die baulinien-geschützte Anlage benötigt wird
Besonderes
Bedeutung
Spitzenreiter bei den Anmerkungen (meist in Verbindung mit dem Mehrwertrevers)