Gemäss GBV 47 gelten für den Inhalt der Grundbuchanmeldung:
- Unbedingter und vorbehaltsloser Anmeldungsantrag
- Kein Rückzug ohne Zustimmung der begünstigten Person
- Einzelnes Aufführen der vorzunehmenden Anmerkungen
- Angabe der Behandlungsreihenfolge bei mehreren gleichzeitigen Anmeldungen
- Ordre lié-Möglichkeit
- = Vorbehalt, eine bestimmte Anmerkung nicht ohne die „Eintragung“ einer anderen Anmerkung vorzunehmen