Auch für Anmerkungen gilt grundsätzlich das Anmeldungsprinzip:
- Grundsatz
- Anmerkungen werden im Grundbuch nur auf Anmeldung hin vorgenommen (vgl. GBV 46 Abs. 1)
- Ausnahmen
- Vorbehalten bleiben die im schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) und in der Grundbuchverordnung (GBV) vorgesehenen Ausnahmen, in welchen das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wird (Art. 46 Abs. 2 GBV).