Willensvollstrecker sind befugt, ohne Mitwirkung der Erben ihr Vertretungsverhältnis anzumerken (vgl. ZGB 962a).
Vorbehalten bleiben natürlich gemäss GBV 50 die Fälle der Veräusserung, Vermächtnisausrichtungen und Eintragungen in Vollziehung der sich aus dem Erbteilungsvertrag ergebenden Eintragungen.