Anmeldung durch Parteivertreter
Erfolgt die Grundbuchanmeldung für eine Gesellschaft, eine juristische Person, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder durch eine zur Vertretung der verfügungsberechtigten Person berechtigte Person, ist dem Grundbuchamt einzureichen (GBV 49 Abs. 1):
- Organvertretung von Gesellschaften, juristischen Personen etc.
- ein Nachweis der Vertretungsmacht
- Vertretung natürlicher Personen
- ein Ausweis über das Vertretungsverhältnis der handelnden Personen.
Anmeldung durch Notar
Für die Fälle, in denen der Rechtsgrundausweis (GBV 62-80) in öffentlicher Beurkundung auszufertigen ist, kann das massgebende kantonale Recht vorsehen, dass die Urkundsperson die Grundbuchanmeldung vornehmen kann (vgl. GBV 49 Abs. 2.)
Weiterführende Informationen
- Rechtsgeschäftliche Vertretung
- Organvertretung
- Anmeldung durch Notar