Die Anmerkung in der betreffenden Spalte des Grundbuchhauptblattes setzt voraus:
- Grundstücksbezug
- Die Anmerkung muss einen Bezug zum Anmerkungs-Grundstück haben
- Gesetzliche Grundlage
- Die Anmerkung eines Tatbestandes ist nur dann zulässig, wenn die Anmerkungsmöglichkeit in einem Gesetz genannt ist
- Vorliegen des rechtsbegründenden Verhältnisses
- Dieses Basis-Rechtsverhältnis muss zuvor bestehen (gültiger Vertrag oder rechtskräftige Verfügung) und die Anmerkungspflicht festlegen
- Das dem Anmerkungstatbestand zugrunde liegende Rechtsverhältnis muss auch ohne Anmerkung bestand haben
- Einschreibung als „Anmerkung“ im Grundbuch
- Einschreibung der Anmerkung in der Anmerkungsspalte