Der Bundesgesetzgeber und die Kantone haben sich bisher stark des Instruments der „Anmerkung“ bedient, um die Teilnehmer im Grundstückverkehr auf Einschränkungen und Eigentumsbeschränkungen aufmerksam zu machen.
Wie willkürlich und vielschichtig der Anmerkungskatalog ist, wird trotz Strukturierung in private Rechtsverhältnisse und öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen deutlich.
Es ist letztlich Sache der Parteien bzw. der Entscheidungsträger, im Rahmen der Rechtsgeschäfte bzw. Verwaltungsakte die Anmerkungsmöglichkeit zu berücksichtigen.
Weiterführende Informationen
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- Schweizerische Immobilien – Bürgi Nägeli Rechtsanwälte | yumpu.com
- Schweizerische Immobilien | bnlawyers.ch
- ÖREB-Kataster | are.zh.ch