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Exkurs: Prekaristisches Verhältnis

Rechtsgebiet:
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Stichworte:
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Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

In verschieden Kantonen, insbesondere im Kanton Zürich, trifft man im Grundstückverkehr oft sog. „Prekaristische Verhältnisse“ (auch: prekaristische privatrechtliche Verhältnisse) an:

Definition

  • Prekaristisches Verhältnis   =   Duldung des Fortbestands eines tatsächlichen Zustandes auf Zusehen hin, d.h. bis zum Widerruf der Gestattung, in der Meinung, dass der „Begünstigte“ den Zustand bzw. die prekaristisch gestattete Nutzung jederzeit und sofort aufgebe

Grundlage

  • zB Kantonale Grundbuchverordnung (GBV ZH 28)

Abgrenzung / Schutz

  • Dienstbarkeit (Pflicht zur Duldung oder Unterlassung)
    • Grundsatz
      • Unbefristeter Bestand
    • Ausnahme
      • Befristete Dienstbarkeiten
      • Selbständige und dauernde Rechte (Baurecht)
    • Keine Möglichkeit, eine „Dienstbarkeit auf Zusehen hin“ im Grundbuch einzutragen
    • Vgl. hiezu
  • Vermeidung einer Dienstbarkeitsersitzung
  • Vermeidung der Begründung einer Dienstbarkeit ohne Eintrag im Grundbuch (äusserlich wahrnehmbare Leitungen i.S.v. ZGB 676 Abs. 3 Satz 1)

Gegenstand einer prekaristischen Gestattung

  • Näherbaute
  • Quelle
  • Leitung
  • Durchfahrt über ein Grundstück
  • Duldung übermässiger Einwirkungen i.S.v. ZGB 684 bis zur späteren Überbauung
  • etc.

Anmerkung

  • Das prekaristische Verhältnis wird auf Grundbuchanmeldung des (belasteten) Grundeigentümers im Grundbuch angemerkt

Wirkung

  • Anmerkung des prekaristischen Verhältnisses macht den gutgläubigen Dritten bösgläubig
  • Vermeidung des Schlusses des gutgläubigen Dritten, es liege ein dingliches Recht vor
  • Ausschluss der späteren Geltendmachung der Ersitzung (vor allem in Gemeinden, wo das eidg. Grundbuch noch nicht eingeführt ist
  • Ausschluss der Leitungsrechts-Dienstbarkeits-Begründung bei äusserlich wahrnehmbaren Leitungen i.S.v. ZGB 676 Abs. 3 Satz 1 (Dienstbarkeit ohne Grundbucheintrag)

Widerruf der prekaristischen Gestattung

  • Der anmerkungsbelastete Grundeigentümer kann die prekaristische Gestattung jederzeit widerrufen
  • Der Anmerkungsbegünstigte ist nur so lange gutgläubig i.S.v. ZGB 674 Abs. 3 (Überbau), als die Gestattung nicht widerrufen worden ist

Fazit

  • Nachbarn werden oft unter Hinweis auf das freund-nachbarschaftliche Verhältnis für die Einräumung einer Dienstbarkeit angegangen; Dienstbarkeiten führen i.d.R. aber zu einer dauernden, das eigene Grundstück wertmindernden Belastung
  • Aus taktischen Gründen anerbietet sich daher oft anstelle eines „harten Dienstbarkeits-Neins“ das Entgegenkommen durch den Vorschlag eines prekaristischen Verhältnisses.

Literatur

  • LIVER PETER, Die Anmerkung, in: ZBGR 50 (1969) S. 23
  • MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar, N 66 zu ZGB 674
  • SCHMID, BSK N 46 zu ZGB 946, mit weiteren Hinweisen

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