Kommt das Gemeinwesen oder der Träger öffentlicher Aufgaben seiner Nachführungspflicht nicht nach, kann das zuständige Grundbuchamt die betroffene Anmerkung von Amtes wegen löschen (vgl. ZGB 962 Abs. 2, Satz 2).
Rechtliche Informationen zur Anmerkung
Kommt das Gemeinwesen oder der Träger öffentlicher Aufgaben seiner Nachführungspflicht nicht nach, kann das zuständige Grundbuchamt die betroffene Anmerkung von Amtes wegen löschen (vgl. ZGB 962 Abs. 2, Satz 2).