Der gutgläubige Erwerber eines Grundstücks kann aus dem Fehlen einer Anmerkung, auch wenn dies im konkreten Fall vorgeschrieben ist, nicht geltend machen, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung bestehe nicht; er muss sich die Eigentumsbeschränkung entgegenhalten lassen.
Gemeinwesen oder Träger öffentlicher Aufgaben, die der Anmerkungspflicht nicht nachgekommen sind, haften dem Dritten nach den für sie massgeblichen Haftungsregeln für den durch ihre Unterlassung erlittenen Schaden.
Ob und inwieweit die Haftungsvoraussetzungen erstellt sind, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.