- Die Anmerkung ist eine „Anmerkung“ und keine „Eintragung“.
Im Grundbuchrecht werden die Einschreibungen ins Hauptbuch unterschieden in:
Eintragungen
- Eigentum
- Dienstbarkeiten
- Grundlasten
- Grundpfandrechte
Vormerkungen
- Numerus clausus der vormerkbaren Rechte (vgl. ZGB 959 ff.)
Anmerkungen
- Abgrenzung von Eintragungen und Vormerkungen
- siehe nachfolgend
Für die privatrechtlichen Verhältnisse gilt entsprechend der Grundsatz:
- „Was eingetragen werden kann, kann nicht angemerkt werden; was angemerkt werden kann, kann nicht eingetragen werden.“
Quelle
- PETER LIVER, Die Anmerkung, in: ZBGR 50 (1969) 11; BGE 63 I 111 = Praxis 26 Nr. 150 = ZBGR 18 S. 287
Weiterführende Informationen
- Anmerkungen | anmerkungen.ch