Die Anmerkungstatbestände setzen eine Rechtsgrundlage voraus. Diese Rechtsgrundlage kann bestehen in:
- Bundesrecht
- kantonalem Recht
Ob die Kantone nebst der öffentlichen-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen auch privat-rechtliche Anmerkungstatbestände legiferieren konnte, war lange Zeit umstritten.
ZGB 962 sieht aber nun eine Pflicht zu bestimmten öffentlich-rechtlichen Anmerkungen vor:
Judikatur
- BGE 121 Ib 73, Erw. 5c/bb
- BGE 124 III 213, Erw. 1a