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Anmerkung

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Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

Rechtsgebiet:
Anmerkung
Stichworte:
Anmerkung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bedürfnisse aus baurechtlichem Entscheid

Bei baurechtlichen Entscheiden mit länger wirkenden Nebenbestimmungen können im Bedürfnisfalle sich aus dem Gesetz ergebende Eigentumsbeschränkungen angemerkt werden

Nebenbestimmungen mit Langzeitwirkung

Kommunale baurechtliche Entscheide enthalten nicht selten Nebenbestimmungen wie Reverse, Befristungen, Auflagen und Bedingungen.

Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Bedeutung sind im Grundbuch anzumerken.

Vgl. ferner:

Weiterführende Informationen

Kundgabe zur Verstärkungswirkung

Wird die Nebenbestimmung einer Baubewilligung im Grundbuch angemerkt, erfährt sie dadurch insofern eine Verstärkung als sie wegen der Publizitätswirkung des Grundbuchs gegenüber jedem Dritten als kundgegeben wirkt.

Trotz dessen ist zu berücksichtigen, dass der Anmerkung nur eine limitierte Wirkung hat:

  • Der Anmerkung einer Nebenbestimmung nach § 321 Abs. 2 PBG ZH kommt nur deklaratorische Bedeutung zu
  • Ein gutgläubiger Erwerber ist trotz fehlender Anmerkung im Grundbuch nicht geschützt (vgl. BGE 111 Ia 183)
  • Die Anmerkung gibt keine Auskunft darüber, ob und inwieweit die Eigentumsbeschränkung noch besteht (vgl. BEZ 1995 Nr. 12)

Weiterführende Informationen

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