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Anmeldung durch vertretungsberechtigte Person

Rechtsgebiet:
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Stichworte:
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Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anmeldung durch Parteivertreter

Erfolgt die Grundbuchanmeldung für eine Gesellschaft, eine juristische Person, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder durch eine zur Vertretung der verfügungsberechtigten Person berechtigte Person, ist dem Grundbuchamt einzureichen (GBV 49 Abs. 1):

  • Organvertretung von Gesellschaften, juristischen Personen etc.
    • ein Nachweis der Vertretungsmacht
  • Vertretung natürlicher Personen
    • ein Ausweis über das Vertretungsverhältnis der handelnden Personen.

Anmeldung durch Notar

Für die Fälle, in denen der Rechtsgrundausweis (GBV 62-80) in öffentlicher Beurkundung auszufertigen ist, kann das massgebende kantonale Recht vorsehen, dass die Urkundsperson die Grundbuchanmeldung vornehmen kann (vgl. GBV 49 Abs. 2.)

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